MRS Monats-Rundschreiben 11.2026
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 11/2026:
- Inventur außerhalb des Bilanzstichtags: Diese Möglichkeiten gibt es
- Fahrtkosten als Reisekosten: Bundesfinanzhof präzisiert den Betriebsstättenbegriff
- Digitale Kassen und das Ende der Papierbons: Das plant die Bundesregierung ab 2028!
- Rückstellung für Insolvenzverwaltervergütung ist zulässig
- Bundesregierung beschließt Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2027
- Freie Unterkunft und Verpflegung: Voraussichtliche Sachbezugswerte für 2027
- Ab 2027 ist die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) ausnahmslos verpflichtend
Für alle Steuerpflichtigen
Kindergeld wird künftig auch ohne Antrag gezahlt
Das „Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes“ ist nach der Zustimmung des Bundesrats in trockenen Tüchern.
Derzeit erhalten Eltern nach der Geburt eines Kindes ein Begrüßungsschreiben mit einem QR-Code, der zu einem vorausgefüllten Kindergeldantrag führt. Künftig soll das Kindergeld im Regelfall ohne Antrag ausgezahlt werden.
Umsetzung soll in zwei Stufen erfolgen
Die Umstellung auf das antragslose Kindergeld soll 2027 in zwei Stufen erfolgen. Die Bundesregierung (Mitteilung vom 25.9.2026) hat hierzu einen Zeitplan veröffentlicht:
- Ab Frühjahr 2027 soll die Neuerung zunächst für Familien gelten, die bereits Kinder haben und Kindergeld beziehen. Grund dafür ist, dass die relevanten Daten der Familienkasse schon vorliegen.
- Ende 2027 soll dann auch für erste Kinder das Kindergeld antragslos ausgezahlt werden. Voraussetzungen dafür sind aber, dass mindestens ein Elternteil gemeinsam mit dem Kind im Inland wohnt, von diesem Elternteil eine IBAN bekannt ist und mindestens ein Elternteil im Inland arbeitet.
Antragsinformationen werden über Datenaustausch ermittelt
Das antragslose Kindergeld soll die bisherige Antragsstellung – nicht die Prüfung des Kindergeldanspruchs – ersetzen. Das heißt: Statt über einen Antrag soll die Familienkasse die relevanten Informationen künftig über den Datenaustausch der Verwaltung erhalten. Dieses sogenannte Once-Only-Prinzip soll dazu beitragen, den bürokratischen Aufwand für Eltern zu reduzieren.
Quelle — Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes, BR-Drs. 491/26 (B) vom 25.9.2026; Die Bundesregierung, Mitteilung vom 25.9.2026: „Im Bundesrat beschlossen: Kindergeld künftig ohne Antrag“
Für Unternehmer
Inventur außerhalb des Bilanzstichtags: Diese Möglichkeiten gibt es
Das Jahresende steht vor der Tür – und das heißt naturgemäß Inventurzeit. Denn in vielen Unternehmen erfolgt dann eine körperliche Bestandsaufnahme, oft am 31.12. Doch das ist nicht zwingend erforderlich, es gibt auch andere Möglichkeiten.
Rechtliche Grundlagen
Die handelsrechtliche Grundlage für die Inventur bildet § 240 Handelsgesetzbuch (HGB). Danach hat jeder Kaufmann (vgl. aber auch die Befreiung nach § 241a HGB) zu Beginn seines Handelsgewerbes und zum Schluss eines jeden Geschäftsjahrs ein Inventar aufzustellen. Ein Inventar ist ein vollständiges Verzeichnis aller Vermögenswerte und Schulden. Um dieses zu erstellen, sind zunächst die Bestände zu ermitteln, d. h., es ist eine Inventur durchzuführen.
Stichtagsinventur
Die Inventur hat grundsätzlich am Bilanzstichtag zu erfolgen (Stichtagsinventur). Handels- und steuerrechtlich wird es aber nicht beanstandet, wenn die Inventur innerhalb einer Frist von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag vorgenommen wird.
Beachten Sie — Der am Tag der Inventur ermittelte Bestand muss in diesem Fall mengen- und wertmäßig auf den Stichtag fortgeschrieben bzw. zurückgerechnet werden.
Alternativen
Nach § 241 Abs. 3 HGB ist eine zeitverschobene (vor- oder nachgelagerte) Inventur zulässig. Hier muss die Bestandsaufnahme innerhalb von drei Monaten vor oder zwei Monaten nach dem Abschlussstichtag erfolgen. Dies erfordert aber einen relativ langen Zeitraum der Fortschreibung bzw. Rückrechnung.
Zudem gibt es zwei weitere Verfahren:
- Bei der permanenten Inventur nach § 241 Abs. 2 HGB erfolgt die Aufnahme nicht zu einem bestimmten Stichtag, sondern laufend. Jeder Vermögensgegenstand ist im Laufe eines Jahres mindestens einmal körperlich aufzunehmen.
- Bei der Stichprobeninventur (§ 241 Abs. 1 HGB) wird der Bestand mithilfe anerkannter mathematisch-statistischer Berechnungsmethoden ermittelt. Vorteil: Es müssen nicht alle Vermögensgegenstände körperlich aufgenommen werden. Nachteil: Komplexe Ermittlung und Dokumentation.
Fahrtkosten als Reisekosten: Bundesfinanzhof präzisiert den Betriebsstättenbegriff
Durch die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts (mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2014) wurde der für die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit relevante Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte durch den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte ersetzt. In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof nun u. a. herausgestellt, dass der Begriff der Betriebsstätte nicht durch den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte vorgegeben ist, sondern im Grundsatz (wie bisher) normspezifisch eigenständig bestimmt werden muss.
Im Streitfall erzielte der Steuerpflichtige (ein Seelotse) Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Strittig war insbesondere, ob er eine Betriebsstätte i. S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hatte. Da dies nicht der Fall war, waren die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Fahrten von der Wohnung zu den einzelnen Lotseinsätzen in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig (keine Begrenzung auf die Entfernungspauschale) – und auch die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen waren abziehbar.
Entscheidungsgründe
Eine Betriebsstätte setzt eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht. Dies erfordert, den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit zu bestimmen. Die Erledigung bloßer Hilfs- und Nebentätigkeiten ist nicht ausreichend.
Diese normspezifische Auslegung des Begriffs der Betriebsstätte in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 1 EStG durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist auch nach dem Inkrafttreten der steuerlichen Reisekostenreform maßgeblich.
MERKE — Soweit der Bundesfinanzhof in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Seelotsen im jeweiligen Lotsrevier oder Lotsbezirk eine großräumige Betriebsstätte angenommen hat, hält er unter der Geltung des geänderten Reisekostenrechts für Arbeitnehmer daran nicht mehr fest.
Die vom Gesetzgeber gewollte grundsätzliche Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Gewinnermittlern im steuerlichen Reisekostenrecht findet ihre Grenze in den gesetzlichen Bestimmungen, wie sie sich im Kontext darstellen. Danach kommt die Annahme einer großräumigen Betriebsstätte eines See- und Hafenlotsen nach der Änderung des Reisekostenrechts der Arbeitnehmer nicht mehr in Betracht.
Quelle — BFH-Urteil vom 23.6.2026, Az. VIII R 13/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 255928; BFH, PM Nr. 51/26 vom 24.9.2026
Digitale Kassen und das Ende der Papierbons: Das plant die Bundesregierung ab 2028!
Nach den Plänen der Bundesregierung müssen viele offene Ladenkassen durch elektronische Kassensysteme ersetzt werden. Ebenfalls mit Wirkung ab 2028 soll die Ausgabe von Papierbons durch die Bereitstellung digitaler Belege abgelöst werden. Diese und weitere Pläne beinhaltet der Gesetzentwurf „zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen“.
Digitale Kassen
Offene Ladenkassen – ohne elektronische Aufzeichnungssysteme – werden weiterhin verbreitet eingesetzt. Gerade in bargeldintensiven Branchen besteht durch den Einsatz dieser Kassen eine einfache und schwer nachzuweisende Möglichkeit, Umsätze nicht in voller Höhe zu erklären. Daher besteht, so das Bundesfinanzministerium in seiner Mitteilung vom 23.9.2026 zum Regierungsentwurf, ein gesteigertes Risiko der nicht ordnungsgemäßen Erfassung von Einnahmen und damit in der Folge von Steuerhinterziehung.
Dieses Risiko soll durch eine Neuregelung (§ 146b Abs. 1 der Abgabenordnung (AO)-Entwurf) wie folgt reduziert werden: „Steuerpflichtige, deren Gesamtumsatz i. S. des § 19 Abs. 2 S. 1 des Umsatzsteuergesetzes 100.000 EUR im Kalenderjahr überschreitet und die einen land- und forstwirtschaftlichen oder einen gewerblichen Betrieb unterhalten oder freiberuflich tätig sind, müssen ein elektronisches Aufzeichnungssystem i. S. des § 146a Abs. 1 S. 1 AO i. V. mit § 1 Abs. 1 S. 1 der Kassensicherungsverordnung verwenden (Kassenpflicht).“
Beachten Sie — Bei einem Einsatz von elektronischen Kassen, die den Anforderungen des § 146a AO entsprechen, werden die Grundaufzeichnungen durch die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt und es werden Grundaufzeichnungen nach der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) erzeugt. Damit wird das Entdeckungsrisiko bei einer nicht richtigen Erfassung von Einnahmen und damit von Steuerhinterziehungen signifikant erhöht.
Nicht unter diese Kassenpflicht sollen jedoch Steuerpflichtige fallen, die Barzahlungen annehmen und deren Umsatz mit Bargeld unter 12.000 EUR im Kalenderjahr liegt (vgl. § 146b Abs. 1 S. 2 AO-Entwurf). Weitere Ausnahmen kann das Bundesfinanzministerium durch eine Rechtsverordnung regeln. Dabei kommen etwa Vertrauenskassen oder die Direktvermarktung in Landwirtschaftsbetrieben sowie Wochen- und Jahrmärkte in Betracht.
Inkrafttreten: Wird die Umsatzgrenze nach Abs. 1 erstmals überschritten, dann greift die Kassenpflicht ab dem 1.7. des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Umsatzgrenze überschritten wurde. Nach dem Regierungsentwurf gilt die Kassenpflicht auch für diejenigen Steuerpflichtigen, die die Umsatzgrenzen im Jahr 2026 überschritten haben. In diesen Fällen gilt die Kassenpflicht bereits ab dem 1.1.2028 und nicht erst ab dem 1.7.2028.
Beachten Sie — Im Zusammenhang mit dem Einsatz elektronischer Kassen sieht der Regierungsentwurf weitere Aspekte vor. Dies sind z. B. diese Maßnahmen:
- Schaffung eines Steuerstraftatbestands beim Einsatz und Inverkehrbringen von Manipulationsprogrammen für elektronische Aufzeichnungssysteme.
- Einführung einer Mitteilungspflicht bei einem Wechsel der TSE.
Digitaler Beleg statt Papierbon
Die papierhafte Belegausgabepflicht soll ab dem Jahr 2028 durch eine elektronische Belegbereitstellungspflicht ersetzt werden.
Der Beleg muss in einem standardisierten Datenformat zur Verfügung gestellt werden. Hinsichtlich des Bereitstellungswegs soll Technologieoffenheit bestehen.
Es sollen also keine technischen Vorgaben bestehen, wie der Beleg zur Entgegennahme bereitgestellt oder übermittelt werden muss. So soll es z. B. zulässig sein, wenn der Kunde unmittelbar über eine Bildschirmanzeige (z. B. in Form eines QR-Codes) den elektronischen Beleg entgegennehmen kann.
MERKE — Der Anspruch des Kunden auf eine papierhafte Quittung soll bestehen bleiben. Jedoch soll der Steuerpflichtige einen papierhaften Beleg nur noch auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden zur Verfügung stellen müssen. Damit soll sichergestellt werden, dass digitale Belege künftig vorrangig sind und Papierbelege die Ausnahme bleiben.
Ausblick
Das Gesetz muss nun das parlamentarische Verfahren im Bundestag und im Bundesrat durchlaufen. In diesem Zuge sind etwaige Änderungen nicht ausgeschlossen.
Quelle — Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen, Regierungsentwurf vom 23.9.2026; BMF, Mitteilung vom 23.9.2026: „Digitale Kassen und das Ende der Papierbons“
Rückstellung für Insolvenzverwaltervergütung ist zulässig
Insolvenzschuldner können Insolvenzverwaltervergütungen als Betriebsausgaben abziehen, soweit die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters dazu dient, betriebliche Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners zu befriedigen. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof eine für die Insolvenzpraxis wichtige Frage geklärt.
Beachten Sie — Bei einer Gewinnermittlung durch Bilanzierung kommt für den Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters beim Insolvenzschuldner die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht.
Sachverhalt
Wegen seiner Prozessführungsbefugnis als Insolvenzverwalter führte der Kläger das Verfahren für den Insolvenzschuldner. In den Streitjahren 2015 bis 2017 machte er hinsichtlich seiner Ansprüche auf die Insolvenzverwaltervergütung in den Steuererklärungen für den Insolvenzschuldner den Abzug von Betriebsausgaben in Form von Rückstellungen geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht Rheinland-Pfalz erkannten die Rückstellungen allerdings nicht an, sodass der Kläger Revision einlegte – und zwar erfolgreich.
Die Geschäftsführung des Klägers bezog sich ganz überwiegend auf die Befriedigung betrieblicher Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners und insofern auf dessen passives Betriebsvermögen. Gibt es keinen Zweifel an der betrieblichen Veranlassung eines abgrenzbaren Teils der Insolvenzverwaltervergütung, besteht kein Aufteilungs- und Abzugsverbot. Notfalls ist der abziehbare betriebliche Anteil zu schätzen.
Das Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang u. a. prüfen, ob der Insolvenzschuldner in den Streitjahren noch zur Bilanzierung berechtigt war. Sollte das nicht mehr der Fall gewesen sein, wären keine Rückstellungen zulässig. Der Betriebsausgabenabzug wäre dann erst im Jahr der Zahlung der Insolvenzverwaltervergütung möglich.
Quelle — BFH-Urteil vom 25.6.2026, Az. III R 35/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 256114; BFH, PM Nr. 57/26 vom 8.10.2026
Für Arbeitgeber
Bundesregierung beschließt Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2027
Die Bundesregierung hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2027 beschlossen. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung (u. a. auch die Beitragsbemessungsgrenzen) festgesetzt. Der Bundesrat muss aber noch zustimmen.
Nachfolgend sind zwei wichtige Rechengrößen auszugsweise aufgeführt (weitere Werte unter www.iww.de/s16267):
- Monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung: 8.850 EUR (2026: 8.450 EUR),
- Monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung: 10.900 EUR (2026: 10.400 EUR).
Quelle — Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027; BMAS vom 7.10.2026: „Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2027“
Freie Unterkunft und Verpflegung: Voraussichtliche Sachbezugswerte für 2027
Die Sachbezugswerte für freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Nach dem vorliegenden Entwurf – mit der Zustimmung durch den Bundesrat ist wie in den Vorjahren zu rechnen – soll der Sachbezugswert für freie Unterkunft 289 EUR monatlich betragen (in 2026 = 285 EUR).
Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung soll in 2027 um 10 EUR auf 355 EUR steigen.
Beachten Sie — Aus dem monatlichen Sachbezugswert für Verpflegung abgeleitet ergeben sich für 2027 die nachfolgenden Sachbezugswerte für die jeweiligen Mahlzeiten (Werte für 2026 in Klammern):
Frühstück:
- monatlich: 73 EUR (71 EUR)
- kalendertäglich: 2,43 EUR (2,37 EUR)
Mittag- bzw. Abendessen:
- monatlich: 141 EUR (137 EUR)
- kalendertäglich: 4,70 EUR (4,57 EUR)
Quelle — Entwurf der 17. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Ab 2027 ist die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) ausnahmslos verpflichtend
Für eine elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) sind die notwendigen Daten aus der Entgeltabrechnung und der Finanzbuchhaltung elektronisch zu übermitteln. Haben sich Arbeitgeber von dem euBP-Verfahren auf Antrag befreien lassen, ist zu beachten, dass eine Befreiung nur bis zum 31.12.2026 möglich ist.
Hintergrund
Bereits seit 2023 sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre prüfrelevanten Lohndaten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) zu übermitteln. Seit 2025 gilt dies auch für Daten der Finanzbuchhaltung. Ein Verzicht auf die elektronische Datenübertragung ist auf Antrag nach § 126 Sozialgesetzbuch (SGB) IV möglich – allerdings nur bis Ende 2026, da die Übermittlung von euBP-Daten für alle Abrechnungsfälle ab dem 1.1.2027 verpflichtend ist.
Beachten Sie — Weiterführende Informationen erhalten Sie u. a. auf der Webseite der DRV unter www.iww.de/s6497.
Für Arbeitnehmer
Energiepreispauschale: Verfassungsgemäße Besteuerung
Die Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern als Einnahme ist verfassungsgemäß. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Hintergrund
Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 erhielten aktiv erwerbstätige Steuerpflichtige eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale i. H. von 300 EUR. Arbeitnehmern wurde diese Pauschale über ihre Arbeitgeber ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese bei der Einkommensteuerveranlagung als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Im Streitfall machte ein Arbeitnehmer geltend, dass die Besteuerung verfassungswidrig sei. Doch dieser Sichtweise ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt.
Entscheidungsgründe
Die Energiepreispauschale wurde dem individuellen Steuersatz unterworfen und somit als „Nettosubvention“ gewährt. Dies verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
Die gerügte Ungleichbehandlung gegenüber pauschal besteuerten Arbeitnehmern („Minijobber“), denen die Energiepreispauschale ohne Besteuerung als „Bruttosubvention“ ausgezahlt wurde, überzeugte den Bundesfinanzhof nicht. Die unterschiedliche Behandlung war gerechtfertigt, da es sich bei dieser Personengruppe typischerweise um Anspruchsberechtigte aus dem Niedriglohnsektor und somit besonders bedürftige Personen gehandelt hat.
Quelle — BFH-Urteil vom 11.6.2026, Az. VI R 15/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 255756; BFH, PM Nr. 49/26 vom 14.9.2026
Wichtige Daten und Termine
Daten für den Monat Dezember 2026 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex
Steuertermine
Fälligkeit:
- USt, LSt = 10.12.2026
- ESt, KSt = 10.12.2026
Überweisungen (Zahlungsschonfrist):
- USt, LSt = 14.12.2026
- ESt, KSt = 14.12.2026
Scheckzahlungen:
Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!
Beiträge Sozialversicherung
Fälligkeit Beiträge 12/26 = 28.12.2026
Verbraucherpreisindex
(Veränderung gegenüber Vorjahr)
9/25
2/26
5/26
9/26
+ 2,4 %
+ 1,9 %
+ 2,6 %
+ 3,3 %
