MRS Sonderausgabe zum Jahresende 2026
Inhaltsverzeichnis der Sonderausgabe zum Jahresende 2026:
- Private Altersvorsorge: Neue Förderung ab 2027
- Überlegungen zur Verlagerung von Ausgaben im „privaten“ Bereich
- Ab 2027 Standard: Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden
- Bei E-Autos auch an die Förderung denken
- Der Countdown läuft: Ab 2027 müssen viele Unternehmen E-Rechnungen ausstellen
- Maßnahmen für Gewerbetreibende und Freiberufler
Für alle Steuerpflichtigen
Private Altersvorsorge: Neue Förderung ab 2027
Eine neue staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge wird das „Riester-Sparen“ ab 2027 ersetzen. Dabei wird es grundsätzlich zwei Produktkategorien zur Auswahl geben: Altersvorsorgedepots (inkl. Standarddepot) und Garantieprodukte. Welche Variante geeignet ist, hängt vor allem von den individuellen Präferenzen ab. So dürften sich für risikoaverse Anleger möglicherweise Garantieprodukte eignen. Diese beinhalten feste Zusagen, welcher Betrag zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens erreicht wird (80 oder 100 % der eingezahlten Beträge).
Die Berechnung der Zulage wird künftig beitragsproportional und damit einfacher erfolgen. Das heißt:
- Sparer erhalten bis zu einem jährlichen Eigenbeitrag von 360 EUR für jeden gesparten EUR vom Staat 50 Cent als Grundzulage.
- Für weitere 1.440 EUR, die sie jährlich sparen (d. h. von 361 EUR bis 1.800 EUR), erhalten sie 25 Cent pro gespartem EUR.
Für jedes Kind erhält ein Elternteil zusätzlich eine Kinderzulage von 100 % auf jeden eingezahlten EUR. Der Höchstbetrag von 300 EUR pro Kind wird bei einem jährlichen Eigenbeitrag von 300 EUR erreicht.
Beachten Sie — Auf diese und weitere Aspekte hat das Bundesfinanzministerium hingewiesen („Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge“, Stand: 5.5.2026, unter: www.iww.de/s15370).
Überlegungen zur Verlagerung von Ausgaben im „privaten“ Bereich
Im „privaten“ Bereich kommt es vor allem auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2027 verlagert werden sollten.
Eine Verlagerung kommt bei Sonderausgaben (z. B. Spenden) oder außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Arzneimittel) in Betracht. Bei außergewöhnlichen Belastungen sollte man die zumutbare Eigenbelastung im Blick haben, deren Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und von der Anzahl der Kinder abhängt.
PRAXISTIPP — Ist bereits abzusehen, dass die zumutbare Eigenbelastung in 2026 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen (nach Möglichkeit) erst in 2027 beglichen werden. Ein Vorziehen lohnt sich, wenn in 2026 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden.
In die Überlegungen sind auch vorhandene Verlustvorträge einzubeziehen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen.
Handwerkerleistungen
Für Handwerkerleistungen (nur Lohnkosten, keine Materialkosten) gewährt der Fiskus eine Steuerermäßigung, wobei ein Höchstbetrag (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) zu beachten ist.
Nach den Plänen der Bundesregierung soll die Steuerermäßigung mit Wirkung ab 2027 unattraktiver werden (vgl. den Regierungsentwurf für ein Einkommensteuerreformgesetz 2027). Statt 20 % der Lohnkosten sollen ab 2027 nur noch 15 % der begünstigten Aufwendungen berücksichtigt werden können. Zugleich soll der Höchstbetrag von 1.200 EUR auf 900 EUR sinken.
Kurzum: Wer Handwerkerarbeiten ohnehin plant, für den könnte es steuerlich günstiger sein, diese in 2026 ausführen zu lassen. Es reicht jedoch nicht aus, dass die Arbeiten noch in 2026 erbracht werden. Denn für die zeitliche Zuordnung der Steuerermäßigung ist das Jahr der unbaren Zahlung maßgebend und es muss eine Rechnung vorliegen (§ 35a Abs. 5 S. 3 Einkommensteuergesetz).
MERKE — Ist der Höchstbetrag in 2026 bereits ausgeschöpft, kann es mitunter aber auch sinnvoll sein, anstehende Handwerkerleistungen in das nächste Jahr zu verschieben. Dasselbe gilt, wenn in 2026 z. B. wegen Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer anfällt. Denn dann kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Ein Vor- oder Rücktrag der Steuerermäßigung ist nicht möglich.
Ab 2027 Standard: Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden
Viele Verwaltungsakte (dazu zählen insbesondere Steuerbescheide) werden bereits digital bekannt gegeben. Ab 2027 wird die elektronische Bekanntgabe jedoch zum Regelfall und die postalische Bekanntgabe zur Ausnahme.
Hintergrund: Durch die Neufassung des § 122a der Abgabenordnung (AO) sollte die elektronische Bekanntgabe bereits 2026 zum Standard werden. Durch das „Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen“ (BGBl I 2025, Nr. 353) wurde der Anwendungszeitpunkt allerdings auf 2027 verschoben, sodass Folgendes zu beachten ist (vgl. hierzu auch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 13.8.2026, Az. IV D 1 - S 0284-a/00002/011/237):
- Wurde oder wird in 2026 in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt, erfolgt die Bekanntgabe grundsätzlich elektronisch. In allen anderen Fällen erfolgt weiterhin eine postalische Bekanntgabe.
- Ab 2027 ergeht der Steuerbescheid grundsätzlich elektronisch, solange kein Antrag auf postalische Bekanntgabe gestellt wurde. Verfügt der Steuerpflichtige aber weder über ein bereitgestelltes aktives ELSTER-Konto noch über einen Berater mit elektronisch übermittelter Empfangsvollmacht, bleibt es – auch ohne Antrag – zunächst bei der postalischen Bekanntgabe.
- Neue Bekanntgabefiktion: Ein nach § 122a AO elektronisch bekanntzugebender Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach seiner Bereitstellung zum Datenabruf als bekannt gegeben. Auch wenn die abrufberechtigte Person am Tag der Bereitstellung zum Datenabruf elektronisch weiterhin über die Möglichkeit des Abrufs und ihre Rechtswirkungen zu benachrichtigen ist, hat diese Benachrichtigung nur eine Hinweisfunktion. Sie ist (abweichend von der bisherigen Rechtslage) nicht mehr Anknüpfungspunkt der Bekanntgabe-Vermutung.
Bei E-Autos auch an die Förderung denken
Die staatliche E-Auto-Förderung unterstützt Privatpersonen beim Kauf oder beim Leasing eines erstmals im Inland zugelassenen Neufahrzeugs der EU-Fahrzeugklasse M1 mit rein batterieelektrischem Antrieb oder bestimmten Fahrzeugen mit extern aufladbarem Hybridantrieb (Plug-in-Hybride und Range-Extender). Eine Statistik des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zeigt, dass bis Anfang August 26.875 Förderanträge bewilligt worden sind.
Die festgelegte Einkommensgrenze liegt bei maximal 80.000 EUR zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Die Einkommensgrenze verschiebt sich für bis zu zwei Kinder (unter 18 Jahren) um 5.000 EUR je Kind nach oben. Sie liegt bei Familien mit zwei oder mehr Kindern damit bei maximal 90.000 EUR zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen.
Eine Antragstellung ist seit dem 19.5.2026 möglich. Förderfähig sind Fahrzeuge, die nach dem 1.1.2026 neu zugelassen werden, wobei die Förderung auch rückwirkend beantragt werden kann. Entscheidend ist das Datum der Neuzulassung nach dem 1.1.2026. Die Förderhöhe ist gestaffelt und kann bis zu 6.000 EUR betragen.
Beachten Sie — Weitere Hinweise (auch zur Antragstellung) hat das Bundesumweltministerium unter www.iww.de/s15016 zusammengestellt.
Für Vermieter
Wichtige Steueraspekte bei Mietimmobilien
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist primär auf die Einkünfteverlagerung hinzuweisen, also z. B. auf die Zahlung anstehender Reparaturen noch im laufenden Jahr. Darüber hinaus sind u. a. folgende Punkte zu beachten:
Antrag auf Grundsteuererlass
Bei erheblichen Mietausfällen in 2026 besteht bis zum 31.3.2027 die Möglichkeit, einen teilweisen Erlass der Grundsteuer zu beantragen.
Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Diese liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Fällt der Ertrag in voller Höhe aus, ist ein Grundsteuererlass von 50 % möglich.
Größerer Erhaltungsaufwand
Sofern in 2026 größere Erhaltungsaufwendungen vorliegen, dürfen diese grundsätzlich auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden, was zur längerfristigen Progressionsminderung sinnvoll sein kann. Die Verteilung ist zulässig für Gebäude im Privatvermögen, die überwiegend Wohnzwecken dienen.
Anschaffungsnahe Herstellungskosten
In der Praxis ist die „Steuerfalle“ der anschaffungsnahen Herstellungskosten zu beachten. Denn Investitionen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung können, wenn sie 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen, nicht mehr als sofort abziehbare Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Aufwendungen wirken sich dann „nur“ über die langjährige Gebäude-Abschreibung aus.
PRAXISTIPP — Um den sofortigen Werbungskostenabzug zu sichern, kann es ratsam sein, die 15 %-Grenze innerhalb der Drei-Jahres-Frist durch zeitliche Verschiebung der Maßnahmen zu unterschreiten.
Weitere Informationen zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten liefert u. a. ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26.1.2026 (Az. IV C 1 - S 2253/00082/001/064).
Verbilligte Vermietung (unter Angehörigen)
Gerade wenn eine Immobilie an nahe Angehörige zu Wohnzwecken überlassen wird, liegt das Entgelt häufig unterhalb der ortsüblichen Miete. Um sich in diesen Fällen dennoch den vollen Werbungskostenabzug zu sichern, sind folgende Punkte zu beachten:
- Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 50 % der ortsüblichen Miete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Dies hat zur Folge, dass nur die auf den entgeltlich überlassenen Teil entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind.
- Beträgt das Entgelt mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsüberlassung als entgeltlich, sodass die mit der Wohnungsüberlassung zusammenhängenden Kosten in vollem Umfang abziehbar sind.
- Bei einer Nutzungsüberlassung zu mindestens 50 %, aber weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist ein ungekürzter Werbungskostenabzug nur dann möglich, wenn sich bei einer Totalüberschussprognose auf Dauer ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ergibt. Ist dies nicht der Fall, ist ein Werbungskostenabzug nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung möglich.
Beachten Sie — Bei Vergleich der vereinbarten Miete mit der ortsüblichen Miete ist die Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Betriebskosten, also die ortsübliche Warmmiete maßgebend.
MERKE — Durch den fortschreitenden Mietniveauanstieg muss die Grenze von 66 % im Auge behalten werden. Wird die Grenze unterschritten, sollte die Miete angepasst werden, um den vollen Werbungskostenabzug weiter zu sichern.
Für Kapitalanleger
Freistellungsaufträge prüfen und ggf. anpassen
Der Sparer-Pauschbetrag (1.000 EUR; bei zusammenveranlagten Ehegatten sind es 2.000 EUR) wird von den Banken nur berücksichtigt, wenn ein Freistellungsauftrag erteilt wird. Demzufolge sollten Kapitalanleger ihre erteilten Freistellungsaufträge dahin gehend überprüfen, ob die vom Steuerabzug freigestellten Beträge noch optimal aufgeteilt sind oder ob eine neue Aufteilung sinnvoll erscheint.
Für Unternehmer
Der Countdown läuft: Ab 2027 müssen viele Unternehmen E-Rechnungen ausstellen
Für viele Unternehmen beginnt im Jahr 2027 die nächste Stufe der E-Rechnungspflicht. Das heißt: Im inländischen B2B-Bereich müssen elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) nicht nur empfangen, sondern auch ausgestellt und übermittelt werden. Wer die Umstellung bislang aufgeschoben hat, für den wird es nunmehr höchste Zeit, aktiv zu werden.
Hintergrund
Nach § 14 Abs. 1 S. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist eine elektronische Rechnung eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.
Der Empfang einer E-Rechnung ist (ohne Übergangsregelung) bereits seit dem 1.1.2025 durch den Rechnungsempfänger zu gewährleisten.
Beachten Sie — Für den Empfang reicht die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs aus.
Mit Wirkung ab dem Jahr 2027 gilt für inländische B2BUmsätze grundsätzlich eine ERechnungspflicht, wenn Unternehmen in 2026 einen Gesamtumsatz von über 800.000 EUR erzielt haben. Das heißt im Umkehrschluss: Bei einem Umsatz von bis zu 800.000 EUR besteht ein Wahlrecht bzw. sind Unternehmer erst ab 2028 zur Ausstellung einer ERechnung verpflichtet.
MERKE — In einem FAQ-Katalog weist das Bundesfinanzministerium im Zusammenhang mit den Übergangsregelungen darauf hin, dass „ein EDIVerfahren, das nicht ohnehin die Voraussetzungen an eine ERechnung erfüllt, noch bis zum Ablauf des Jahres 2027 verwendet werden“ kann. Diese und weitere Fragen und Antworten (Stand: März 2026) sind unter www.iww.de/s12323 abrufbar.
Nicht unter die E-Rechnungspflicht fallen insbesondere nach § 4 Nr. 8 bis Nr. 29 UStG steuerfreie Umsätze, Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR und Fahrausweise.
Auch Kleinunternehmer (§ 19 UStG) müssen keine E-Rechnungen ausstellen. Sie müssen diese aber gleichwohl empfangen können.
Maßnahmen für Gewerbetreibende und Freiberufler
Buchführungspflichtige Unternehmer erreichen eine Gewinnverschiebung bei der Bilanzierung z. B. dadurch, dass sie Lieferungen erst später ausführen oder anstehende Reparaturen und Beratungsleistungen vorziehen. Erfolgt die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung, reicht zur Gewinnverlagerung die Steuerung der Zahlungen über das Zu- und Abflussprinzip. Dabei ist die 10-Tage-Regel zu beachten, wonach regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben innerhalb dieser Frist nicht dem Jahr der Zahlung, sondern dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzurechnen sind.
Degressive Abschreibung
Durch das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm (BGBl I 2025, Nr. 161) kann für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt worden sind, statt der linearen eine degressive Abschreibung genutzt werden. Der %-Satz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden %-Satzes betragen sowie 30 % nicht übersteigen.
Beachten Sie — Die degressive Abschreibung wurde während der Coronapandemie zeitlich befristet eingeführt und zuletzt mit dem Wachstumschancengesetz für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, wieder ermöglicht. Der Abschreibungssatz wurde hier auf 20 % (höchstens das Zweifache der linearen Abschreibung) festgelegt.
Abschreibung für Elektrofahrzeuge
Bei Elektrofahrzeugen nach § 9 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, die zum Anlagevermögen gehören und nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft worden sind, kann eine arithmetisch-degressive Abschreibung mit fallenden Staffelsätzen genutzt werden.
Im Jahr der Anschaffung können 75 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden. Und danach: im ersten darauffolgenden Jahr 10 %, im zweiten und dritten darauffolgenden Jahr jeweils 5 %, im vierten darauffolgenden Jahr 3 % und im fünften darauffolgenden Jahr dann 2 %.
Für GmbH-Geschäftsführer
Jahresabschluss für 2025 ist bis Ende 2026 offenzulegen
Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln. Die Unterlagen sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen. Das bedeutet: Ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr, gilt für den Jahresabschluss 2025 somit der 31.12.2026.
MERKE — Kleinstkapitalgesellschaften (nach § 267a Handelsgesetzbuch) müssen nur ihre Bilanz (keinen Anhang und keine Gewinn- und Verlustrechnung) einreichen. Zudem können sie ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung erfüllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden sie kostenpflichtig an Dritte übermittelt.
Kommt das jeweilige Unternehmen seiner Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das Bundesamt ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500 EUR).
Beachten Sie — Weitere Informationen zum Ablauf des Ordnungsgeldverfahrens erhalten Sie unter www.iww.de/s11622.
Für GmbH-Gesellschafter
Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen
Zwischen GmbH und (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern getroffene Vereinbarungen sollten auf ihre Fremdüblichkeit und Angemessenheit hin überprüft werden. Die entsprechende Dokumentation mindert das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung. Sollen neue Vereinbarungen getroffen oder bestehende verändert werden, ist dies zeitnah schriftlich zu fixieren. Vertragsinhalte wirken sich bei beherrschenden Gesellschaftern nämlich steuerlich nur aus, wenn sie im Voraus getroffen und tatsächlich, wie vereinbart, durchgeführt werden.
Für Arbeitgeber
Mindestlohn und Minijob: Neue Werte ab 2027
Derzeit gilt in Deutschland ein Mindestlohn von 13,90 EUR pro Stunde. Nach der „Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung“ (BGBl I 2025, Nr. 268) sind ab dem 1.1.2027 dann 14,60 EUR relevant. Die Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Minijob-Grenze (derzeit 603 EUR monatlich), da diese an den Mindestlohn „gekoppelt“ ist.
Beachten Sie — Die Geringfügigkeitsgrenze bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 S. 1 des Mindestlohngesetzes erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle EUR aufgerundet wird.
Das heißt: Bei einem Mindestlohn von 14,60 EUR ergibt sich ab dem 1.1.2027 eine Geringfügigkeitsgrenze i. H. von 633 EUR (14,60 EUR × 130 ÷ 3).
Der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung steigt
Für gewerbliche Minijobs (bzw. geringfügige Beschäftigungen) beträgt der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung 13 %. Mit Wirkung ab 2027 wurde der Beitragssatz nun erhöht (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl I 2026, Nr. 228). Maßgeblich sind dann der allgemeine Beitragssatz sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz (das wären zusammen aktuell 17,5 %).
Beachten Sie — Die Anhebung betrifft „nur“ gewerbliche Minijobs. Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten beträgt somit weiterhin 5 %.
Für Arbeitnehmer
Steuerliche Aspekte zum anstehenden Jahreswechsel 2026/2027
Für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile vorzuziehen oder in das nächste Jahr zu verlagern. Maßgebend ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Sofern die Werbungskosten insgesamt unter dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR (nach dem Regierungsentwurf für ein Einkommensteuerreformgesetz 2027 ist mit Wirkung ab 2027 eine Erhöhung um 200 EUR geplant) liegen werden, sollten noch ausstehende Aufwendungen (zum Beispiel für Fachliteratur oder Arbeitsmittel) nach Möglichkeit in das Jahr 2027 verschoben werden.
Beachten Sie — Spätestens zum Jahresende 2026 sollten Arbeitgeber und Belegschaft prüfen, ob die vielseitigen Möglichkeiten von steuerfreien und begünstigten Lohnbestandteilen optimal ausgeschöpft wurden. Darunter fallen auch Sachbezüge (monatliche Freigrenze von 50 EUR) oder der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR (jährlich) für vom Betrieb angebotene Waren.
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